WSD Dienstleistungen GmbH
was muss die Gemeinde tun um entsprechend der 35. Novelle der STVO diese durchführen darf:
Laut 35. Novelle der STVO darf nicht direkt die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aktiv werden, sondern die geplanten Strassen wo sie Geschwindigkeitsmessungen durchführen möchte, festlegen und begründen warum sie dort Radarüberwachungen machen möchte.
Themen wie Unfallhäufungen, Schnellfahren, bauliche Situation einer Strasse insbesondere sind hier Schulen, Kindergärten und Altersheime die sich in einem Strassenzug befinden, aber auch Siedlungsstrassen etc. zu berücksichtigen.
Ein Sachverständiger für Verkehr der Landesregierung muss dieses Konzept begutachten.
Wenn dieser eine positive Bewertung abgibt, kann die Gemeinde den Antrag an die zuständige BH stellen, nach §94c STVO, dieser der Gemeinde die Geschwindigkeitsmessung §98b STVO übertragen kann.
Aus unserer Sicht ein enormer bürokratischer Aufwand. Hätte man die Kompetenz für Gemeindestrassen gleich im §94d STVO - eigener Wirkungsbereich der Gemeinde - eingefügt, wäre dies einfacher umsetzbar gewesen.
Bundesstrassen und Landesstrassen im Ortsgebiet obliegen grundsätzlich im gegenständlichen Fall der BH. Könnten jedoch ebenfalls von der BH in gewissen Bereichen übertragen werden.
Leider gibt es für die Übertragung an die Gemeinde keine verpflichtenden Vorgaben für eine Übertragung dass heisst, dass es durchaus sein kann, da die Entscheidung durch die örtlichen zuständige BH erfolgt, dies von Bezirk zu Bezirk verschieden sein kann.
Es sind sicher die Gemeindevertreterverbände gefordert, eine möglichst praxisnahe Lösung anzustreben.
Erst wenn die Übertragung an die Gemeinde erfolgt ist, können wir die Überwachungen durchführen, wo hier auch noch ein möglichst einfacher und gleicher Ablauf der Datenübertragung abzuklären sein wird.
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